Mietbedingungen für Mietverträge vermittelt durch Erria Blue Vacation
1 Allgemeines
1.1 Erria Blue Vacation (nachstehend „EBV“) ist nicht der Eigentümer des Ferienhauses, das EBV zur Verfügung stellt. Das Ferienhaus wird vom rechtlichen Eigentümer des Hauses („Vermieter“) zur Verfügung gestellt. EBV ist lediglich die Vertragspartei, die das Ferienhaus im Namen des Vermieters und auf Rechnung und Risiko des Vermieters zur Verfügung stellt. EBV hat einen gesonderten Vertrag mit dem Vermieter abgeschlossen, der EBV ein Exklusivrecht verleiht, die Vermietung des Ferienhauses des Vermieters zu vermitteln.
1.2 Die vorliegenden Mietbedingungen und der Mietvertrag, der zwischen dem Vermieter und dem Mieter eingegangen wird, bilden die Bedingungen für den Vertrag, den Sie mit EBV abschließen („die Mietunterlagen“). Soweit EBV Vorschriften bezüglich der Nutzung des Mietobjekts festlegt, werden diese ergänzt und sind somit ebenfalls Bestandteil der Mietunterlagen. Es ist anzumerken, dass Reisebüros, Internetportale und andere Buchungsplattformen, die nicht Eigentum von EBV sind, keine Verträge abschließen können, die von den vorliegenden Mietbedingungen oder den Angaben, die von EBV im jeweils geltenden Mietkatalog u. a. gemacht werden, abweichen. Leistungen, die durch den Vermieter zugekauft werden mussten oder die vom Vermieter zusätzlich gewährt werden, gelten als Verträge mit Dritten und sind damit nicht von den vorliegenden Mietbedingungen umfasst und im Übrigen für EBV in keinerlei Hinsicht relevant.
2 Eingehen des Mietvertrags
2.1 Die Buchung des Mieters ist ein verbindliches Angebot an EBV, einen Mietvertrag für das vom Mieter ausgewählte Ferienhaus eingehen. Die Buchung kann im Internet, schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen.
2.2 Die Annahme des Angebots durch EBV erfolgt durch die anschließende schriftliche Bestätigung und/oder die Übersendung des Mietvertrags an den Mieter.
2.3 Bei einer Vorreservierung für das folgende Vermietungsjahr ist der Vertrag erst dann verbindlich, wenn (1.) das betreffende Ferienhaus im betreffenden Jahr zur Vermietung freigegeben wird, (2.) das Ferienhaus im gewünschten Zeitraum zur Verfügung gestellt werden kann und (3.) Preise und eventuelle Preisänderungen feststehen. Sind die oben angeführten Bedingungen (1-3) erfüllt, wird ein Mietvertrag zugesandt, worauf der Vertrag gemäß Punkt 2.2 verbindlich ist.
2.4 Die Leistung von EBV besteht darin, dem Mieter das Ferienhaus zur Verfügung zu stellen in Übereinstimmung mit den Mietbedingungen und den Mietunterlagen. Die Leistung des Mieters besteht darin, Zahlung in Übereinstimmung mit den Mietunterlagen zu leisten, weshalb die An- und Abreise des Mieters zum und vom Ferienhaus für EBV irrelevant ist. EBV haftet also nicht für die Möglichkeit des Mieters, das Ferienhaus in Gebrauch zu nehmen, sofern der Mieter von der Möglichkeit der An- und Abreise zum und vom Ferienhaus abgeschnitten wird, darunter durch Grenzschließung o. Ä.
3 Preise, Kaution und Zahlungen
3.1 Sämtliche Preise sind in Euro angegeben, falls nichts anderes angeführt ist. Ist die Buchung des Mieters registriert, schickt EBV eine Bestätigung (vgl. Punkt. 2.2) und der Mietpreis wird fällig (vgl. unten).
3.2 Sofern im Katalog, im Internet und/oder der Preisliste nichts anderes angegeben ist, sind die Verbrauchskosten für Wasser, Strom, Heizöl, Gas u. Ä. sowie Heizkosten (darunter ggf. Brennholz) und Bettwäsche, Hand- und Geschirrtücher etc. nicht im Mietpreis inbegriffen.
3.3 Der Mietbetrag ist sofort mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, vgl. pt. 2.2 und beträgt 100 % des Mietpreises und ggf Reiserücktrittsversicherung, Bearbeitungsgebühr, Anzahlung, evtl zusätzliche Einkäufe sowie Zusätzliche Gebühren werden vom EBV festgelegt.
3.4 Falls das Ferienhaus im Internet gebucht wird, besteht die Möglichkeit, per Banküberweisung oder mit den angegebenen Zahlungskarten zu bezahlen. Bei Kartenzahlung wird eine geringere Kartengebühr erhoben. Bei Kartenzahlung im Internet gilt das Widerrufsrecht 48 Stunden.
3.5 Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen gemäß Punkt 3.3-3.4 gilt als Vertragsverletzung und gibt EBV das Recht, den abgeschlossenen Mietvertrag fristlos zu kündigen. Eine Aufhebung des Mietvertrags gemäß Punkt 3.5 entbindet den Mieter nicht von der Verpflichtung, den Mietpreis zu bezahlen, und der Sachverhalt wird in Übereinstimmung mit den Bedingungen bezüglich einer Stornierung (vgl. Punkt 12) geregelt.
3.6 Im Falle von Preissteigerungen, Steuer- und Abgabenerhöhungen sowie Währungskursänderungen u. a. hat EBV das Recht, den Mietpreis verhältnismäßig anzupassen unter Übersendung von umfassender Dokumentation bezüglich der Faktoren, die zu einer Mieterhöhung führen. Sofern die Währung, in der das Ferienhaus von EBV abgerechnet wird, ihren Kurs gegenüber der Währung, die gemäß Katalog, Internet und/oder Preisliste die Preisgrundlage für die Zahlung des Mieters bildet, ändert, kann der Mietpreis nach Abschluss des Mietvertrags und vor Beginn des Mietzeitraums um den Prozentsatz erhöht werden, um den die verwendete Währung seit Druck des Katalogs und/oder der Preisliste gestiegen ist.
3.7 Preiserhöhungen gemäß Punkt 3.6 berechtigen nicht zur Stornierung des Ferienhauses/Mietvertrags.
3.8 EBV ist berechtigt, eine Kaution zu erheben, die zusammen mit der Zahlung eingezogen wird. Die Kaution, die als Sicherheit für die Verpflichtungen des Mieters dient, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden am Ferienhaus sowie fehlender oder mangelhafter Reinigung und Reinigung oder Zahlung von Verbrauchskosten, wird spätestens 4 Wochen nach Abreise zurückerstattet, wenn eine zufriedenstellende Besichtigung des Ferienhauses sowie eine Verbrauchs- und Verrechnungsberechnung durchgeführt wurde. Etwaige Schäden, fehlende oder unzureichende Reinigung und Reinigung, Verbrauch von Strom, Wasser usw. und schließlich wird vor der Rückerstattung der Anzahlung eine Verwaltungsgebühr abgezogen. Wenn der Wert der oben genannten Aufrechnung den Kautionsbetrag übersteigt, wird dem Mieter der darüber hinausgehende Betrag in Rechnung gestellt/in Rechnung gestellt. EBV behält sich das Recht vor, den fälligen Betrag von der angegebenen Zahlungskarte abzubuchen oder die Zahlung per Rechnung oder im Zusammenhang mit der Abreise einzuziehen.
4 Mietzeitraum
4.1 Die im Internet oder in den Mietunterlagen angegebenen Ankunfts- und Abreisezeiten sind jeweils gültig. Eine Schlüsselübergabe zu einem späteren Zeitpunkt, als in den Mietunterlagen angegeben, ist ggf. nach vorheriger Absprache möglich. Ferienhäuser sind am Abreisetag grundsätzlich spätestens um 9 Uhr zu verlassen, falls nichts anderes in den Mietunterlagen angegeben ist. Die Schlüssel werden nur dann übergeben, wenn der komplette Mietpreis bezahlt wurde – und gegen Vorlage des Original-Mietvertrags sowie ggf. ID und eines Ausweisdokuments mit Lichtbild.
5 Das Ferienhaus und die umliegenden Flächen
5.1 Der Mietvertrag umfasst das Ferienhaus mit sämtlichem Inventar, Zubehör und Grundstück, wie in der Hausbeschreibung angegeben. Alle Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen erteilt worden, und EBV haftet nicht für diesbezügliche Mängel, es sei denn, sie verhindern eine Nutzung des Ferienhauses zu seinem Zweck.
5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Ferienhäuser nach dem Geschmack und Bedarf des Vermieters eingerichtet sind. Das bedeutet, dass Schrankplatz, Ausstattungsniveau, darunter Gartenmöbel u. a., variieren können. Der Mieter wird aufgefordert, sich bei konkreten Fragen zu Einrichtung/Ausstattungsniveau u. a. des Ferienhauses an EBV zu wenden.
5.3 Falls nichts anderes mit EBV vereinbart wurde, darf das Ferienhaus nur zu Urlaubszwecken genutzt werden. Die Wohnfläche (Größe in m2) des Hauses kann von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, was nicht zu einer Stornierung des Mietvertrags oder einer anteilsmäßigen Minderung des Mietpreises berechtigt.
5.4 Es ist verboten, Zelte, Wohnwagen o. Ä. auf – oder am – Ferienhausgrundstück aufzustellen.
5.5 Das Ferienhaus und das zugehörige Grundstück dürfen immer nur von höchstens der Anzahl Personen, die im Katalog, Internet oder Mietvertrag angeführt ist, bewohnt werden. Sollte diese Zahl überschritten werden oder der Mieter Zelte, Wohnwagen o. Ä. auf oder am Ferienhausgrundstück aufstellen, hat EBV das Recht, die überzähligen Personen ohne Vorankündigung des Hauses zu verweisen. Kommt der Mieter einer solchen Anordnung nicht innerhalb von 6 Stunden nach, kann EBV den Mietvertrag aufheben, wonach sämtliche Bewohner verpflichtet sind, das Ferienhaus unverzüglich und ohne Rückerstattung des Mietpreises zu verlassen.
5.6 Jugendgruppen (Definition: Gruppen ab 4 Personen überwiegend im Alter von unter 25 Jahren) können keinen Mietvertrag für ein Ferienhaus über EBV abschließen. Stellt EBV eine Missachtung dieser Altersbeschränkung für Gruppen ab 4 Personen fest, ist EBV und/oder der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos und ohne Rückerstattung des Mietpreises zu kündigen.
5.7 In manchen Häusern sind Haustiere nicht gestattet. EBV kann jedoch nicht dafür garantieren, dass sich vorher keine Haustiere im Haus aufgehalten haben oder dass der Vermieter nicht selbst Haustiere hält. EBV haftet nicht für allergische Reaktionen des Mieters in den jeweiligen Ferienhäusern. Sollte ein Mieter im Hinblick auf Allergien u. a. besondere Bedürfnisse haben, fordert EBV dazu auf, sich entsprechend telefonisch zu erkundigen, damit EBV diesbezüglich bestmöglich beraten kann.
5.8 Für mitgebrachte Haustiere wird eine Gebühr pro Tier zur Deckung der Kosten für zusätzliche Abnutzung erhoben. Haustiere dürfen nicht alleine im Ferienhaus zurückgelassen werden.
5.9 Mieter können – auch in Ferienhausgebieten – unerwartet Lärm durch Bautätigkeit, Verkehr, militärische Aktivitäten (falls das Ferienhaus in einem Gebiet liegt, in dem derartige Aktivitäten vorkommen können) o. Ä ausgesetzt werden. EBV kann nicht für Lärmbelästigungen haftbar gemacht werden.
5.10 Die von EBV angegebene Abstände zu u.a. Strand, Einkauf usw. sind alle als Luftlinie gemessen.
5.11 EBV kann nicht für das Vorhandensein von Tieren und Insektenbefall im oder um das Ferienhaus haftbar gemacht werden, da die Ferienhäuser meist in Naturgebieten liegen.
5.12 Internetverbindungen/Breitband und Fernsehprogramme werden auf unterschiedliche Weise angeboten, z. B. über Kabel, WLAN, Parabolantenne u. a. Internet und Fernsehprogramme gelten als Zusatzleistung, die vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der Herausforderungen, die ggf. durch mangelhaften Versorgungsgrad in den Ferienhausgebieten sowie durch variierende Datenvolumen und Geschwindigkeiten bestehen können, kann EBV nicht für schlechten Empfang, Antennenüberlastung, Kabelprobleme oder andere Probleme mit Empfang, Datenvolumen u. a. haftbar gemacht werden.
5.13 Während seines Aufenthalts im Mietobjekt ist der Mieter dazu verpflichtet, dies und die zugehörigen Flächen so zu nutzen, dass die Bewohner der umliegenden Häuser/Ferienhäuser nicht belästigt werden, u. a. durch laute Musik, die Verwendung elektrischer Geräte oder lautes und störendes Verhalten. Sollte dies dennoch der Fall sein, und sollte der Mieter nach Aufforderung von EBV die Belästigungen nicht einstellen, kann EBV im Namen des Vermieters den Vertrag aufheben, worauf sämtliche Bewohner verpflichtet sind, das Ferienhaus unverzüglich und ohne Rückerstattung des Mietpreises zu verlassen.
5.14 EBV hat das Recht, eine gesonderte Hausordnung für die Nutzung des Mietobjekts und der gemieteten Freiflächen auszuarbeiten. Wird die Hausordnung nicht befolgt, kann das Mietverhältnis in Übereinstimmung mit Punkt 5.5 aufgehoben werden.
5.15 Das Rauchen ist in den Ferienhäusern nicht erlaubt, es sei denn, es geht ausdrücklich aus der Hausbeschreibung hervor. Dies bedeutet jedoch nicht, dass im Ferienhaus nicht geraucht wurde. Bei Missachtung des Rauchverbots wird eine Gebühr in Höhe von DKK 3.000 erhoben.
5.16 Hat das Ferienhaus einen Swimmingpool, ist der Mieter aus Sicherheitsgründen dazu verpflichtet, jegliche Anweisungen des Vermieters oder von EBV bezüglich der Nutzung des Pools zu befolgen. Der Mieter haftet selbst für die Nutzung des Swimmingpools.
5.17 Vergessene Gegenstände werden bis zu vier Wochen nach Abgabe bei EBV aufbewahrt. Für die Nachsendung vergessener Stücke wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50 erhoben, darüber hinaus trägt der Mieter die Versandkosten selbst.
6 Endreinigung
6.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Ferienhaus aufgeräumt und gereinigt zu verlassen. Dies umfasst auch die Reinigung von Kühlschrank, Gefrierschrank, Herd, Backofen, Grill, WC und sonstige sanitäre Anlagen. Das Haus ist stets in sauberem Zustand zu hinterlassen. Die Endreinigung erfolgt obligatorisch, und kan nicht abgestellt werden.
Es ist nicht erlaubt, Dritten die Endreinigung zu überlassen. Die Kosten für eine nicht durchgeführte Endreinigung und/oder nicht durchgeführtes Aufräumen werden dem Mieter auferlegt.
7 Verbrauchsabrechnung
7.1 Die Kosten für den Verbrauch von Wasser und Energie sind nicht im Mietpreis enthalten, sofern nicht anders angegeben. Der Wasser- und Energieverbrauch des Mieters wird entweder durch 1) einen im Voraus festgesetzten Betrag pro Person, an die das Ferienhaus vermietet ist, berechnet oder 2) es wird ein Ablesezettel ausgehändigt, auf dem der Mieter die Zählerstände für Wasser und Energie – sei es Strom, Fernwärme, Erdwärme, Gas o. a. – sofort zu Beginn des Mietzeitraums einträgt. Nach Ende des Mietzeitraums liest der Mieter oder ein Servicemitarbeiter von EBV die Zählerstände erneut ab. Diese Ablesung bildet die Grundlage für die Berechnung der Verbrauchskosten. Der Mieter bezahlt den Verbrauch für den gesamten Mietzeitraum, auch wenn er das Ferienhaus nicht während des gesamten Mietzeitraums genutzt hat.
7.2 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ferienhäusern mit Swimmingpool zusätzliche Energiekosten u. a. für Strom und Heizöl zur Beheizung des Pools zu erwarten sind. Diese Kosten variieren je nach Jahreszeit, Wassertemperatur und Größe des Swimmingpools.
8 Schäden
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt verantwortungsvoll zu behandeln und im gleichen Zustand wie bei der Übernahme zu übergeben. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für die Schäden am Ferienhaus und/oder dessen Inventar, die im Laufe des Mietzeitraums entstanden sind und die vom Mieter selbst oder anderen, denen der Mieter Zugang zum Ferienhaus gewährt hat, verursacht wurden.
8.2 EBV führt nach jedem Mieterwechsel eine Mieterwechselkontrolle durch, bei der eventuelle Mängel und Schäden am Ferienhaus und/oder dessen Inventar sowie eine eventuell nicht durchgeführte oder mangelhafte Endreinigung festgestellt werden. Der Vermieter stellt Bettdecken und Kissen zur Verfügung und darf nicht ohne die Verwendung von Laken, Kissenbezügen und Bettbezügen genutzt werden. Diese kann entweder bei EBV erworben werden oder der Mieter kann seine eigene mitbringen und nutzen. Kommt der Mieter dem nicht nach und müssen daher Bettdecken, Kissen, Matratzenauflagen, Rollmatratzen und/oder Matratzen gewaschen/gereinigt/ersetzt werden, wird dies dem Mieter in Rechnung gestellt.
8.3 Schäden am Ferienhaus und dessen Inventar, die im Laufe des Mietzeitraums entstehen, sind EBV unverzüglich mitzuteilen. Stellt EBV Schäden oder Mängel fest, die EBV gemäß Punkt 8.1 nicht mitgeteilt wurden, werden die Kosten dafür dem Mieter auferlegt durch Abzug von der Kaution in Rechnung gestellt oder durch Ausstellung einer Rechnung.
8.4 Sämtliche Schäden sind vom Mieter vor der Abreise zu erstatten, sofern keine andere diesbezügliche Vereinbarung mit EBV getroffen wurde.
9 Mängel, Reklamation und Abhilfe
9.1 Das Mietobjekt wird dem Mieter mängelfrei überlassen. Stellt der Mieter nach der Übernahme des Ferienhauses eine mangelhafte Reinigung, Schäden oder sonstige Mängel am Ferienhaus fest, obliegt es dem Mieter, diese unverzüglich – und innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung gegenüber EBV zu reklamieren. Eine nicht rechtzeitig erfolgte Reklamation führt dazu, dass das Ferienhaus als mängelfrei übertragen gilt, worauf die Mängel gegenüber EBV nicht mehr geltend gemacht werden können.
9.2 Der Mieter muss – soweit dies möglich ist – dazu beitragen, eine Verschlimmerung eventueller Schäden und Folgen, die mit den festgestellten Mängeln verbunden sind, zu vermeiden.
9.3 EBV hat das Recht, eventuelle Fehler und Mängel auszubessern/Abhilfe zu schaffen. Im Falle eine Reklamation von Mängeln ist der Mieter verpflichtet, EBV eine angemessene Frist zur Ausbesserung festgestellter Mängel oder Schäden zu gewähren.
9.4 Reist der Mieter aufgrund einer Reklamation gemäß Punkt 9 ab, ohne EBV damit eine angemessene Frist zur Ausbesserung gemäß Punkt 9.3 zu gewähren, kann sich der Mieter nicht auf die betreffenden Fehler und Mängel als Grund für eine eventuelle Kündigung des Mietvertrags oder verhältnismäßige Mietpreisminderung berufen, da der Mieter dadurch EBV das Recht zur Abhilfe unmöglich gemacht hat.
9.5 EBV hat das Recht, dem Mieter ein anderes Ferienhaus gleichen Standards zur Verfügung zu stellen, falls dies als notwendig erachtet wird.
9.6 Sofern die Reklamation nach Ansicht des Mieters während des Mietzeitraums nicht zufriedenstellend gelöst wurde, ist dies EBV für die anschließende Bearbeitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10 Haftungsausschluss für Schäden und Mängel u. a.
10.1 EBV kann nicht für Mängel am Ferienhaus oder am gemieteten Zubehör haftbar gemacht werden, sofern EBV nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
10.2 Für Informationen zum Ferienhaus, die EBV dem Mieter gegeben hat und die nicht den tatsächlichen Verhältnisse entsprechen, kann EBV nicht haftbar gemacht werden, sofern EBV nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
10.3 EBV haftet nicht für Mängel am Mietobjekt, die auf den Mieter selbst zurückzuführen sind.
10.4 EBV haftet nicht für Schäden an persönlichen oder gewerblichen Gegenständen des Mieters, die durch Defekte am Ferienhaus oder dessen Inventar – darunter, aber nicht begrenzt auf, elektrische Geräte, Hängeböden, Betten, Matratzen und Bettwäsche – oder durch zum Mietobjekt gehörendes Zubehör – darunter z. B. Fahrräder, Spielgeräte, Gartenmöbel und Grill –, die der Vermieter dem Mieter zur Verfügung gestellt hat, entstanden sind.
10.5 EBV haftet nicht für Veränderungen, die nicht das Ferienhaus selbst oder das zugehörige Grundstück betreffen – z. B. Bademöglichkeiten, Angelrechte, Schließung von Verkehrswegen und Geschäften, Straßen- und Bauarbeiten, Umweltschäden, Klimaverhältnisse oder Beeinträchtigungen des Urlaubsaufenthalts aufgrund von örtlichen Bestimmungen, Verordnungen, behördlichen Anweisungen u. Ä.
10.6 EBV kann nicht für Nebendienstleistungen/Gratisleistungen haftbar gemacht werden, die nicht geleistet werden.
11 Kündigung und Änderung des Mietzeitraums
11.1 Eine Kündigung des Mietvertrags kann vor Beginn des Mietzeitraums erfolgen.
11.2 Eine Kündigung ist nur schriftlich möglich und gilt erst ab dem Tag, an dem die Stornierung/Kündigung EBV vorliegt.
11.3 Bei einer Kündigung ist EBV dazu berechtigt, folgende Mietbeträge vom Mieter einzufordern:
I. Erhält EBV die Kündigung bis 49 Tage vor Beginn des Mietzeitraums, werden 25 % des Mietpreises fällig.
II. Erhält EBV die Kündigung zwischen 49 Tagen und 1 Tag vor Beginn des Mietzeitraums, werden 80 % des Mietpreises fällig.
III. Erhält EBV die Kündigung später als 1 Tag vor Beginn des Mietzeitraums, wird keine Miete zurückerstattet.
11.4 Eine fehlende Anreisemöglichkeit des Mieters zum Ferienhaus berechtigt gemäß Punkt 2.4. nicht zu einer Kündigung.
11.5 Insbesondere bezüglich Situationen, die unter Höhere Gewalt u. a. fallen, wird auf Punkt 12 hingewiesen.
11.6 Bis zur Fälligkeit oder vor Einzahlung der Summe (vgl. 3.3) ändert EBV den Mietzeitraum ohne Berechnung von Gebühren, aber nur unter der Voraussetzung freier Kapazitäten.
11.7 Nach Abschluss des Mietvertrags (vgl. 2) und nach Fälligkeit der Summe (vgl. 3.3) und bis 49 Tage vor Beginn des Mietzeitraums ändert EBV den Mietzeitraum und/oder das Mietobjekt gegen eine Gebühr in Höhe von EUR 55,-, im gleichen Geschäftsjahr, aber nur unter der Voraussetzung freier Kapazitäten, und nur eine Umbuchung pro Buchung.
11.8 Nach Abschluss des Mietvertrags (vgl. 2) und 48 bis 1 Tag vor Beginn des Mietzeitraums kann der Mietzeitraum nicht mehr geändert werden. In diesem Fall muss der Mieter den Mietvertrag kündigen (vgl. 11.3).
12 Höhere Gewalt
12.1 Sofern die Durchführung des Mietvertrags aufgrund von Höherer Gewalt oder Umständen, die damit gleichzustellen sind (darunter – aber nicht beschränkt auf – Ereignisse wie Krieg, Natur- und Umweltkatastrophen, Dürre, sonstige ungewöhnliche Wetterverhältnisse, Epidemien, Pandemien, Grenzschließungen, Verkehrsverhältnisse, Einstellung des Währungshandels, Streik, Aussperrung o. Ä., die bei Abschluss des Mietvertrags nicht vorherzusehen waren), nicht möglich – oder in erheblichem Maße erschwert – sein sollte, hat EBV das Recht, den Mietvertrag zu kündigen, da weder EBV oder der Vermieter dafür verantwortlich gemacht werden kann.
13 EBV als Vermittler
13.1 Das Ferienhaus ist nicht das Eigentum von EBV, sondern das des Vermieters. EBV stellt das Ferienhaus lediglich im Namen des Vermieters und auf Rechnung des Vermieters zur Verfügung. Sofern das Mietobjekt dem Mieter aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs von EBV liegen (z. B. Zwangsversteigerung des Ferienhauses, Nichterfüllung des Vertrags durch den Vermieter o. Ä.), nicht zur Verfügung gestellt werden kann, hat EBV das Recht, den Mietvertrag gegen Rückzahlung des bereits gezahlten Mietpreises zu kündigen. Siehe jedoch Punkt 12 bezüglich Höherer Gewalt.
13.2 Ungeachtet der Bestimmung unter Punkt 13.1 ist EBV – nach konkreter Beurteilung – dazu berechtigt, dem Mieter ein anderes entsprechendes Ferienhaus im gleichen Gebiet und zum gleichen Preis anzubieten.
14 Branchenverband, Streitigkeiten, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 EBV ist Mitglied des dänischen Branchenverbandes der Ferienhausvermittler (Feriehusudlejernes Brancheforening) und befolgt die von diesem Verband aufgestellten ethischen Regeln.
14.2 Sollten in Verbindung mit einem Mietverhältnis Probleme entstehen, die nicht zur Zufriedenheit des Mieters gelöst werden können und über die keine Einigkeit zwischen den Parteien bezüglich einer evtl. Kompensation erzielt werden kann, hat der Mieter die Möglichkeit, die Angelegenheit dem Beschwerdeausschuss des Branchenverbandes vorzulegen. Weitere Informationen über den Beschwerdeausschuss unter www.feriehusklage.dk.
14.3 Im Falle von Streitigkeiten ist die Klage in dem Gerichtsbezirk zu erheben, in dem das Ferienhaus liegt, und das Verfahren ist nach dänischem Recht zu entscheiden, es sei denn, anzuwendende Rechtsvorschriften führen zur Anwendung einer anderen Gesetzgebung als der dänischen.
14.4 Werden gesonderte Übersetzungen der vorliegenden Mietbedingungen in andere Sprachen als Dänisch ausgearbeitet, wird im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Auslegung die dänische Version der Bedingungen verwendet.
15 Sonstige Informationen
15.1 Der abgeschlossene Mietvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen zum Widerrufsrecht gemäß dänischem Verbrauchervertragsgesetz § 18, Abs. 2 Nr. 12.
16 Datenschutz
16.1 EBV ist datenverantwortlich gemäß Datenschutzverordnung. Jede Anfrage in Sachen Datenschutz ist schriftlich an EBV zu richten.
16.2 EBV verarbeitet die personenbezogenen Daten, die der Mieter im Zusammenhang mit der Ferienhausvermietung angibt, da dies notwendig ist, um die Buchung durchführen und damit auch den Mietvertrag erfüllen zu können sowie um eventuellen sonstigen Verpflichtungen gemäß der Vereinbarungen, die zwischen Vermieter, Mieter und EBV getroffen werden, nachzukommen.
16.3 Mieter haben jederzeit das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck einzulegen.
16.4 Im jeweils erforderlichen Umfang gibt EBV relevante Daten in diesem Vertrag an Vermieter, Kooperationspartner (z. B. Servicebüros, Reinigungsfirmen, Kreditkartenunternehmen, Versicherungsgesellschaften sowie öffentliche Behörden) weiter, um die Vermietung durchführen, eine korrekte und sichere Bezahlung einfordern und die jeweils geltende Gesetzgebung einhalten zu können.
16.5 EBV überträgt personenbezogene Daten nur in erforderlichem Umfang an Länder außerhalb von EU/EWR und nur dann, wenn passende Garantien für ein ausreichendes Schutzniveau in Übereinstimmung mit der jeweils geltenden Gesetzgebung vorliegen.
16.6 Personenbezogene Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es für den relevanten Zweck erforderlich ist oder gemäß geltender Gesetzgebung.
16.7 Mieter haben das Recht, Einsicht in die von EBV registrierten Daten lt. GDPR-Regeln und eine Kopie davon zu erhalten sowie personenbezogene Daten korrigieren oder ändern zu lassen, falls sich diese als nicht korrekt erweisen. Mieter haben zudem das Recht, personenbezogene Daten löschen zu lassen, wenn diese nicht mehr für den Zweck, zu dem sie angegeben wurden, erforderlich sind (vgl. u. a. Punkt 17.2) oder wenn die Verarbeitung rechtswidrig ist. Schließlich hat der Mieter das Recht, EBV um die Begrenzung der Verarbeitung der betreffenden Daten zu bitten.